Sammeln von Waldfrüchten

Nach § 174 des Forstgesetzes 1975 ist das Aneignen von Früchten und Sammeln von Waldbeständen zu Erwerbszwecken verboten.

Gleiches gilt auch für das Sammeln von Pilzen von mehr als 2 kg pro Tag. Zusätzlich gibt das ABGB den Eigentümern die Möglichkeit, das Sammeln zu verbieten.

Um den Waldbesuchern das Sammeln für private Zwecke zu ermöglichen und eine gewerbliche Übernutzung zu verhindern, gibt der Forstbetrieb die Erlaubnis in nachstehender Form:

Bis auf Widerruf wird von den Waldbesuchern das Sammeln von Pilzen bis zu einer Menge von 2 Kilo pro Tag in der Zeit von

8:00 bis 16:00 Uhr gestattet.

Ein ruhiges und umweltfreundliches Verhalten wird erwartet.