Erholung

Um den Wald, die Berge und sein Wild dauerhaft zu schützen und zu pflegen und gleichzeitig den Bedürfnissen der Besucher gerecht zu werden, ist der Forstbetrieb Wasserberg bemüht, im Rahmen der bestehenden Gesetze Regeln zu finden, die allen Seiten dienlich sind.

Die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken ist in den §§ 33 und 34 des Forstgesetzes 1975 geregelt. Demnach darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten. Nicht benützt werden dürfen Waldflächen, für die gesetzliche Betretungsverbote bestehen sowie Waldflächen mit forstbetrieblicher Nutzung (Holzlagerplätze, Gebäude wie Hütten und Fütterungen, Bringungsanlagen  einschließlich ihres Gefährdungsbereiches) und Wieder- und Neubewaldungsflächen bis zu einer Höhe von 3 Meter.

Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, zelten, befahren oder reiten ist ohne Zustimmung des Waldeigentümers nicht erlaubt. Zusätzlich darf der Waldeigentümer den Wald befristet sperren. Befristete Sperren sind unter anderem im Gefährdungsbereich der Holzfällung zum Schutz der Waldbesucher notwendig
Der Wald wird von Erholungssuchenden mit unterschiedlichen Interessen besucht. Der Forstbetrieb Wasserberg ersucht alle Waldbesucher, den Wald nur zwischen 8 und 16 Uhr zu betreten, um den Wildtieren am Morgen und am Abend die für die Nahrungssuche lebensnotwendige Ruhe zu geben.

Wenn diese Ruhe bei der Nahrungsaufnahme fehlt, verursacht das Wild Schäden an den Waldbäumen.

Alle Besucher werden um ein ruhiges und umweltfreundliches Verhalten ersucht.

Wandern

Im Gebiet des Forstbetriebes Wasserberg stehen genügend von den Tourismusverbänden gepflegte Wege und Steige zu Verfügung, die während der Tageszeit benützt werden mögen.

Radfahren und Reiten

Radfahren und Reiten ist im Wald und auf Forststraßen durch das FG § 33 (3) grundsätzlich verboten. Im Gebiet der Gemeinde Gaal gibt es einige Mountainbikestrecken, die durch besonders schöne Landschaften führen (Ingeringsee, Sommerthörlüberquerung, Tremmelberg etc).